Die Garantie der Sonn- und Feiertage als Grundlage subjektiver Rechte?

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Zitierfähiger Link (URI): http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:21-opus-10279
http://hdl.handle.net/10900/43700
Dokumentart: Dissertation
Erscheinungsdatum: 2003
Originalveröffentlichung: ISBN 3-89825-756-8
Sprache: Deutsch
Fakultät: 3 Juristische Fakultät
Fachbereich: Sonstige
Gutachter: Kästner, Karl-Hermann
Tag der mündl. Prüfung: 2003-11-11
DDC-Klassifikation: 340 - Recht
Schlagworte: Sonntag , Feiertag , Subjektives öffentliches Recht , Institutionelle Garantie
Freie Schlagwörter:
Sunday , holidays
Lizenz: http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=de http://tobias-lib.uni-tuebingen.de/doku/lic_mit_pod.php?la=en
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Inhaltszusammenfassung:

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob es ein subjektives öffentliches Recht auf Gewährleistung des staatlichen Schutzes von Sonn- und Feiertagen gibt. Diese Frage wird dann relevant, wenn sich durch staatliche Maßnahmen der Schutz der Sonn- und Feiertage verkürzt - sei es durch landesweite Rechtsverordnungen mit großzügigen Ausnahmeregelungen oder durch eine eventuelle bundesgesetzliche Aufhebung der Ladenschlußzeiten an Sonn- und Feiertagen. Hier muß untersucht werden, wer eine mögliche Verletzung der institutionellen Garantie der Sonn- und Feiertage gerichtlich geltend machen kann. Als Schwerpunkt der Arbeit stellt sich die Frage, ob aus der Verfassungsnorm des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ein subjektives öffentliches Recht erwächst. Dies wird anhand der Lehre der Einrichtungsgarantien und der Schutznormtheorie untersucht. Trotz eines thematischen Zusammenhangs mit einigen Grundrechten und der Feststellung, daß der einfachrechtliche Normenbestand subjektive Rechte aufweist, muß der subjektive Charakter der Norm jedoch verneint werden. Zwar bewirkt die Sonn- und Feiertagsruhe auch die Regeneration des einzelnen, dies ist aber nur eine faktische Berührung individueller Interessen im Sinne eines Rechtsreflexes und kein subjektives öffentliches Recht, das vom einzelnen eingeklagt werden kann. Auch die Landesverfassungen, die fast alle eine Regelung bezüglich der Sonn- und Feiertage enthalten, können nicht Grundlage von subjektiven öffentlichen Rechten auf Gewährleistung des staatlichen Sonn- und Feiertagsschutzes sein. Anderes gilt allerdings für Staatskirchenverträge, die eine eigenständige Gewährleistung der Sonntage und der kirchlichen Feiertage beinhalten: Aus ihnen sind subjektive Rechte zugunsten der betreffenden Religionsgemeinschaft herzuleiten.

Abstract:

The present dissertation is concerned with the question if there is a subjective title to claim on the protection of the sundays and public holidays. This question gets a special actuality if the protection is shortened by the state. It must be examined who can submit such a case to court. The emphasis of the work lays on a detailed investigation of Artikel 140 Grundgesetz in connection with Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung and the question if it contains a subjective public title.

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